Lebensbeistand e.V.
Gemeinnütziger Verein zur Führung von rechtlichen Betreuungen

Verein

Vorstand

1. Vorsitzender:Frau Edith Glas
2. Vorsitzende:Frau Gabriele Fiedler,
Dipl.-Sozialpädagogin (FH)
hauptberufliche Geschäftsführerin
3. Vorsitzende:Herr Manfred Diegruber,
Dipl.-Sozialpädagoge (FH)
hauptberuflicher stellvertretender Geschäftsführer
Vorstandsmitglied:Frau Vera Lukas
Vorstandsmitglied:Herr Norbert Merk
Vorstandsmitglied:Herr Maurice de Coulon 
berufener Vorstand: 
Rechnungsprüferin:Frau Ursula Felsmann


Die nächste Wahl des Vorstandes findet im Jahr 2027 statt.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

Mitgliedschaft

Wir dürfen momentan 60 Mitglieder in unserem Verein begrüßen.
Sie sind eine tragende Säule unseres Vereins.

Als aktives Mitglied können Sie tätig sein, indem Sie:
    * eine rechtliche Betreuung im Ehrenamt übernehmen
    * als Besuchsdienst zu Betreuten regelmäßig persönlichen Kontakt halten,
               kleine Wünsche erfüllen, vielleicht mal spazieren gehen, 
               ein offenes Ohr haben u. v. m.

Als förderndes Mitglied sind Sie uns auch willkommen, indem Sie durch Ihre Mitgliedschaft Interesse an unserer Arbeit zeigen.

Wichtiger Hinweis:
Wir erheben keinen Mitgliedsbeitrag

Wie kann ich Mitglied werden:

Hier finden Sie unser Aufnahme-Formular.

Wir werden Sie dann zu einem persönlichen Gespräch zum gegenseitigen Kennenlernen einladen.

Der Vorstand beschließt anschließend über den Antrag und Sie erhalten eine Mitteilung über die erfolgte Aufnahme.

Satzung

LEBENSBEISTAND e.V.

Gemeinnütziger Verein zur Führung von Betreuungen 86971 Peiting

§ 1     Name, Sitz

Der in Peiting gegründete Verein zur Führung von Betreuungen hat seinen Sitz in 86971 Peiting.
Er führt den Namen "Lebensbeistand e.V.". Er ist am 25.08.1987 unter VR 138 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schongau eingetragen worden.

§ 2    Zweck

   (1) Der Verein übernimmt Betreuungen im Sinne der §§ 1896 ff BGB
(Zitat: "Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.") und Aufgaben eines Betreuungsvereins (§ 1908 f BGB) für Menschen, die in der Regel ihren Wohnsitz im Landkreis Weilheim-Schongau haben.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch Fürsorge für unter Betreuung stehender Personen.

(3) Im Verein soll der ökumenische Gedanke zum Tragen kommen. Ergänzend dazu versteht der Verein seine Arbeit im Sinne des diakonischen Auftrags der Kirche.
Er ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Sicherungsleistungen für Vermögen der Betreuten können weder vom Verein, seinem Vorstand oder seinen sonstigen Mitgliedern übernommen werden.

§ 3     Anzuwendende Vorschriften

    Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die §§ 26 ff. BGB.

§ 4    Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung

§ 5    Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. In diesem Fall ist binnen 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Absatz 1, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Genehmigung des Jahresberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des 1. Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder, nicht jedoch des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers
d) Wahl des Rechnungsprüfers
e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss neuer Mitglieder durch den Vorstand
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen darüber hinaus der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Bayern.

(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden und drei von der Mitgliederversammlung gewählten weiteren Vorstandmitgliedern.
Ein Mitglied des Vorstands im Sinne des Satzes 1 soll ein fachkundiger Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde im Landkreis Weilheim-Schongau sein.

(2) Der 1. Vorsitzende ist ehrenamtlich tätig, der 2. Vorsitzende gleichzeitig hauptberuflicher Geschäftsführer und der 3. Vorsitzende gleichzeitig hauptberuflicher stellvertretender Geschäftsführer.

(3) Jeder der drei Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt, von den weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinsam.
Im Innenverhältnis gilt: Die Vertretungsberechtigung des 3. Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder gilt nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden.

(4) Den Geschäftsführer und zugleich 2. Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Geschäftsführer und zugleich 3. Vorsitzenden beruft der Vorstand.

(5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Der Vorstand kann über die Mitglieder im Sinne des Absatzes (1) hinaus weitere Vorstandsmitglieder berufen. Diese haben nur beratende Funktion, sind also nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB, haben im Vorstand kein Stimmrecht und auch keine Vertretungsbefugnis.

(8) In den Vorstand kann nur gewählt bzw. berufen werden, wer Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der stellvertretende Geschäftsführer wird nur bei Verhinderung des Geschäftsführers tätig.

(2) Die Geschäftsführer übernehmen die Dienst- und Fachaufsicht über die hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter im Rahmen der jeweils gültigen Stellenbeschreibungen.

(3) Für personelle und arbeitsrechtliche Entscheidungen bedürfen die Geschäftsführer im Innenverhältnis der Zustimmung des 1. Vorsitzenden, unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen gemäß §6 Abs. (3).

(4) Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Vorstand und Geschäftsführern bei finanziellen Entscheidungen wird durch Beschluss des Vorstands geregelt.

(5) Konzeptionelle Weiterentwicklungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

(6) Neben der Führung von Betreuungen pflegen die Geschäftsführer den Kontakt zum Landratsamt Weilheim-Schongau (Betreuungsstelle), zu Vormundschaftsgerichten, zu anderen Partnern und vertreten den Verein in der Arbeitsgemeinschaft Betreuungswesen und in anderen Gremien. Sie sorgen dafür, dass alle mit dem Betreuungsrecht zusammenhängenden gesetzlichen Regelungen in der praktischen Arbeit verwirklicht werden.

(7) Die Geschäftsführer bereiten die Mitgliederversammlung vor und erstellen das Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 8    Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Glieder der Evang.-Luth. Kirche in Bayern
b) andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
Sie müssen sich bereit erklären, die Vereinszwecke aktiv, materiell oder ideell zu unterstützen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

(4) Mitglieder, die aus einer der in Absatz 1, Satz 1 genannten Kirchen austreten oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Hiergegen kann Berufung an die nächste Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(5) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 9    Rechnungsprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung wird auf die Dauer von drei Jahren ein Rechnungsprüfer gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Rechnungsprüfer prüft nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungen des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Er kann unvermutet die Kasse prüfen.

§ 10    Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall oder steuerschädlicher Änderung seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen dem Landkreis Weilheim-Schongau zu, der es im Sinne des Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke (persönliche Hilfe oder rechtlicher Schutz für behinderte, kranke und alte Menschen) zu verwenden hat sowie im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung.

§ 11 Geschäftsordnung

Alles weitere kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.


Peiting, 17. April 2007


Anmerkung: Alle männlich gebrauchten Formulierungen gelten selbstverständlich auch in weiblicher Form.