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Kosten einer rechtlichen Betreuung

 

1. Die Kosten einer rechtlichen Betreuung werden entweder aus dem Vermögen des Betreuten entnommen (Das Schonvermögen liegt bei 2.600,00 €) oder es wird aus der Staatskasse entrichtet (§ 1908i Abs. 1, 1835a BGB)

2. Das Amtsgericht erhebt gegenüber dem Betreuten eine Kostenrechnung in der Betreuungssache sowie eine Jahresgebühr.

 

Bei ehrenamtlich geführter Betreuung:

Der ehrenamtliche Betreuer erhält eine Aufwendungspauschale von jährlich 323,00 € oder er macht seinen tatsächlichen Bedarf an Aufwendungen geltend (Belege).

Bitte stellen Sie den Antrag auf Ihre Aufwendungspauschale direkt an das Betreuungsgericht formlos bis spätestens zum Ablauf des 15. Monats nach Beginn der ersten Betreuerbestellung. Sonst verfällt Ihr Anspruch.
Bei der nächsten Antragstellung gilt wieder der Zeitraum von längstens 15 Monaten.

Bei berufsmäßig geführte Betreuung:

Die Vergütung ergibt sich aufgrund des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
(§ 1836 BGB i. V. m. VBVG)
Es handelt sich hierbei um ein pauschaliertes Vergütungssystem.
Merkmale dafür sind, ob der Betreute vermögend ist und ob er in eigener Wohnung lebt oder aber in einer Einrichtung.
Im ersten Jahr der Betreuung besteht eine vierteljährliche Staffelung des Aufwandes von 7,5 Std. monatlich bis 2 Std. monatlich.

 
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